Das,  was jeder wissen und beachten sollte!
Die Textinhalte sind nur teilweise aus den entsprechenden Gesetzesblättern entnommen.
Die Darstellungen dienen nicht als Rechtsgrundlage und dürfen nur als Informationshinweise verstanden werden.

Die Ausübung des Angelsports darf auf der Grundlage des Fischereigesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Küstenfischereiordnung (KüFO) sowie der Binnen Fischereiordnung (BiFO) durchgeführt werden. Ebenso bedürfen die Gewässerordnung (GWO), Naturschutzgesetze und das Tierschutzgesetz einer besonderen Beachtung.

Fischereigesetz  MV 
 
Download a_bunt05.gif (204 Byte) FG_M-V-1993

Binnen und Küstenfischereiordnung MV
  
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a_bunt05.gif (204 Byte) BIFO_M-V-1994 / a_bunt05.gif (204 Byte) KÜFO_M-V-2003

Geltungsbereich Fischfang mit der Handangel
Uferbetretungsrecht Mindestmaße und Schonzeiten
Erlaubnis zur Fischereiausübung Behandlung untermaßiger Fische
Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
Verbote zum Schutz der Fischbestände
Mitführen von Fanggeräten Gewässerordnung MV 
 
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a_bunt05.gif (204 Byte) GWO_MV-1995
Verhalten des Anglers
Anzahl und Beschaffenheit der Angel
Behandlung gefangener Fische

 

FischG M-V §1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf die Küsten- und Binnengewässer
Küstengewässer sind die dem Land MVP vorgelagerten Teile der Ostsee, auf die sich die deutsche Gebietshoheit erstreckt. Zu den Küstengewässern gehören auch die Sund- und Boddengewässer, Wieke, Haffe, Buchten ...
Binnengewässer sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Dazu gehören auch ablaßbare Teiche und Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht

FischG M-V §7 Uferbetretungsrecht
Die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer dürfen mit ihren Geräten an das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege und Inseln sowie Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre, Schleusen sowie sonstige Bauwerke auf eigene Gefahr betreten und die Zuwege benutzen, soweit es zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist. Sie sind nicht befugt, Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücksteile, Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, mit Ausnahme von Campingplätzen zu betreten. ....
Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung der Fischerei betritt oder befährt, hat die Schäden, die er verursacht, dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu ersetzen.

FischG M-V §9 Erlaubmnis zur Fischereiausübung
Wer in den Küstengewässern den Fischfang ausübt, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag von der oberen Fischereibehörde ... erteilt.
Wer in Binnengewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter ist den Fischfang mit der Handangel ausübt, muss eine Angelberechtigung bei sich führen, die vom Fischereiberechtigen ausgestellt wird.

FischG M-V §14 Fischerei in Nationparken und Naturschutzgebieten
Die Fischereiausübung in Natialparken und Naturschutzgebieten soll mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar sein.

FischG M-V §15 Verbote zum Schutz der Fischbestände
Unbeschadet sonstiger Vorschriften ist verboten:
1. das Angeln ohne sinvolle Verwertung der gefangenen Fische
2. die Verwendung lebender Köderfische
3. das Wettangeln oder andere fischereiliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharackter durchzuführen
4. die Lebendhälterung gefangener Fische in Setzkeschern in Ausübung des Angelns

FischG M-V §32 Mitführen von Fanggeräten
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, fangbereite Geräte mitführen. ....
Personen, die an oder auf Gewässern mit Fangeräten angetroffen werden, haben auf Verlangen den Fischereiaufsehern jederzeit
1. Fischereischein und Erlaubnis .... oder Angelberechtigung ......
2. die mitgeführten Fangeräte,
3. die gefangenen Fische und Fischbehälter
zur Prüfung vorzulegen sowie ihre Personalien unter Vorlage des Personalausweises anzugeben.

KüFO §4 Fischerei mit der Handangel
Erlaubnisinhaber dürfen höchstens drei Handangeln verwenden. Die ausgelegten Handangeln sind während des Angelns ständig zu beaufsichtigen.
Bei der Ausübung des Fischfangs mit der Handangel ist von Fanggeräten, außer anderen Handangeln, ein Mindestabstand von 100 m einzuhalten.
Für jede Handangel sind zwei Anbißstellen, beim Heringsangeln ein Paternoster mit sechs Anbißstellen zulässig.
Die Fangbegrenzung beträgt je Angeltag drei Hechte und drei Zander oder drei Salmoniden (Lachs, Meerforelle).

KüFO §5, §8 / BiFO §4, §5 Mindestmaße und Schonzeiten

 

Fischart

Küstengewässer Binnengewässer
Min.-Maß Schonzeit Min.-Maß Schonzeit
Aal 45 cm X 45 X
Barsch 20 cm X 17 cm X
Dorsch 38 cm X X X
Flunder 25 cm 01.02. bis 30.04. (nur weibl.) X X
Schlei X X 25 cm X
Scholle 25 cm 01.02. bis 30.04. (nur weibl.) X X
Hecht 50 cm mindestens 8 wochen in der
Zeit vom 1. Februar - 31. Mai
Wird jährlich neu bekannt gegeben!
45 cm 01.03. bis 30.04.
Hering 16 cm X X X
Karpfen X X 40 cm X
Lachs 60 cm 01.09. bis 30.11. 60 cm 01.07. bis 31.03.
Meerforelle 45 cm 01.09. bis 30.11. 45 cm 01.07. bis 31.03.
Zander 45 cm

mindestens 4 Wochen in der
Zeit vom 1.April bis 31. Mai

Wird jährlich neu bekannt gegeben!

45 cm 01.05. bis 15.06.

BiFo §6 Behandlung untermaßiger Fische
Werden entgegen ...  untermaßige Fische gefangen oder werden Fische während der für sie in ... festgelegten Schonzeit gefangen, so müssen sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das Gewässer in Freiheit zurück gesetzt werden. ....

KüFO §14 / BiFO §8 Verbotene Fanggeräte
Der Gebrauch reißender, klemmender und stechender Fanggeräte wie Aalhaken, Aaleisen Aalscheren ist verboten. Das gleiche gilt für Fanggeräte mit losen Haken, sofern diese reißend eingesetzt werden. Ausgenommen hiervon ist das Blinkern. Pilken und Spinnen.

 

GWO §2 Verhalten des Anglers
(1) Jeder Angler hat sich auch als Heger der Fischbestände und Pfleger des Biotops "Gewässer" zu verstehen. Er hat die dazu geltenden Gesetze und Verordnungen zu beachten und deren Einhaltung durchzusetzen.

Besonderer Beachtung bedürfen:
-Tierschutzgesetz
-Verordnung über das Aufbewahren und Schlachten von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren
-Bundesnaturschutzgesetz
-Bundeswasserhaushaltsgesetz
-Landesnaturschutzgesetz
-Wassergesetz des Landes MV
-Fischereigesetz des Landes MV
-Fischereischeingesetz des Landes MV
-Binnenfischereiordnung des Landes MV
-Küstenfischereiordnung des Landes MV

(2) Jeder Angler hat die Pflicht, sich vor dem Befischen eines Gewässers über die Fischereirechte und eventuell besonderen örtlichen Bedingungen am Gewässer einschließlich Bootsbenutzung zu informieren.

(3) Bei der Ausübung des Angelns sind die erforderlichen Dokumente
-gültiger Fischereischein und
-gültiger Fischerei-Erlaubnisschein (Angelberechtigung) für das zu befischende Gewässer
mitzuführen und bediensteten Kontrollpersonen sowie ehrenamtlichen Fischereiaufsehern auf deren Verlangen vorzulegen.

 

GWO §3 Anzahl und Beschaffenheit der Angeln
( 1) Jeder Inhaber einer Angelberechtigung darf im Geltungsbereich dieser GWO höchstens drei Handangeln verwenden. Ausgelegte Handangeln sind während des Angelns ständig zu beaufsichtigen.
(2) Beim Einsatz der Handangel als Friedfischangel ist die Verwendung von bis zu zwei einschenkligen Haken je Handangel zulässig. Verwendete künstliche Köder oder Ködersysteme können mit bis zu drei Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken bestückt sein.

 

GWO §5 Behandlung gefangener Fische
(1) Der maßige Fisch ist sofort nach der Landung durch einen oder mehrere kräftige Schläge auf das Nachhirn (oberhalb der Augen) zu betäuben und durch einen Stich in das Herz oder die Hauptarterie zu töten.
(2) Untermaßige Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen. Das Lösen des Hakens sollte möglichst im Wasser erfolgen, ansonsten darf der Fisch nur mit nassen Händen angefaßt werden.
Bei schwer zugänglichem Hakensitz ist das Vorfach zu durchtrennen und der Fisch wie oben zurückzusetzen.

 

 


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