Das, was jeder wissen und beachten sollte!
Die Textinhalte sind nur teilweise aus den entsprechenden
Gesetzesblättern entnommen.
Die Darstellungen dienen nicht als Rechtsgrundlage und dürfen nur als
Informationshinweise verstanden werden.
Die Ausübung des Angelsports darf auf der Grundlage des Fischereigesetzes für das
Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Küstenfischereiordnung (KüFO) sowie der Binnen Fischereiordnung (BiFO) durchgeführt
werden. Ebenso bedürfen die Gewässerordnung (GWO), Naturschutzgesetze und das
Tierschutzgesetz einer besonderen Beachtung.
Fischereigesetz MV |
Binnen und Küstenfischereiordnung MV |
| Geltungsbereich | Fischfang mit der Handangel |
| Uferbetretungsrecht | Mindestmaße und Schonzeiten |
| Erlaubnis zur Fischereiausübung | Behandlung untermaßiger Fische |
| Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten | Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden |
| Verbote zum Schutz der Fischbestände | |
| Mitführen von Fanggeräten | Gewässerordnung
MV Download |
| Verhalten des Anglers | |
| Anzahl und Beschaffenheit der Angel | |
| Behandlung gefangener Fische |
FischG M-V §1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf die Küsten- und Binnengewässer
Küstengewässer sind die dem Land MVP vorgelagerten Teile der Ostsee,
auf die sich die deutsche Gebietshoheit erstreckt. Zu den Küstengewässern gehören auch
die Sund- und Boddengewässer, Wieke, Haffe, Buchten ...
Binnengewässer sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden
oder stehenden Gewässer. Dazu gehören auch ablaßbare Teiche und Anlagen der
Teichwirtschaft und Fischzucht
FischG M-V §7
Uferbetretungsrecht
Die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer dürfen mit ihren Geräten an
das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege und Inseln sowie Schifffahrtsanlagen, Brücken,
Wehre, Schleusen sowie sonstige Bauwerke auf eigene Gefahr betreten und die Zuwege
benutzen, soweit es zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist. Sie sind nicht befugt,
Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende eingefriedete
Grundstücksteile, Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, mit
Ausnahme von Campingplätzen zu betreten. ....
Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung der Fischerei betritt oder befährt, hat
die Schäden, die er verursacht, dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu
ersetzen.
FischG M-V §9 Erlaubmnis
zur Fischereiausübung
Wer in den Küstengewässern den Fischfang ausübt, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag von der oberen
Fischereibehörde ... erteilt.
Wer in Binnengewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter ist den Fischfang mit der
Handangel ausübt, muss eine Angelberechtigung bei sich führen, die vom
Fischereiberechtigen ausgestellt wird.
FischG M-V §14 Fischerei in Nationparken und
Naturschutzgebieten
Die Fischereiausübung in Natialparken und Naturschutzgebieten soll mit dem
jeweiligen Schutzzweck vereinbar sein.
FischG M-V §15 Verbote zum Schutz der
Fischbestände
Unbeschadet sonstiger Vorschriften ist verboten:
1. das Angeln ohne sinvolle Verwertung der gefangenen Fische
2. die Verwendung lebender Köderfische
3. das Wettangeln oder andere fischereiliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharackter
durchzuführen
4. die Lebendhälterung gefangener Fische in Setzkeschern in Ausübung des Angelns
FischG M-V §32 Mitführen von Fanggeräten
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang
berechtigt ist, fangbereite Geräte mitführen. ....
Personen, die an oder auf Gewässern mit Fangeräten angetroffen werden, haben auf
Verlangen den Fischereiaufsehern jederzeit
1. Fischereischein und Erlaubnis .... oder Angelberechtigung ......
2. die mitgeführten Fangeräte,
3. die gefangenen Fische und Fischbehälter
zur Prüfung vorzulegen sowie ihre Personalien unter Vorlage des Personalausweises
anzugeben.
KüFO §4 Fischerei mit der Handangel
Erlaubnisinhaber dürfen höchstens drei Handangeln verwenden. Die ausgelegten
Handangeln sind während des Angelns ständig zu beaufsichtigen.
Bei der Ausübung des Fischfangs mit der Handangel ist von Fanggeräten, außer
anderen Handangeln, ein Mindestabstand von 100 m einzuhalten.
Für jede Handangel sind zwei Anbißstellen, beim Heringsangeln ein Paternoster
mit sechs Anbißstellen zulässig.
Die Fangbegrenzung beträgt je Angeltag drei Hechte
und drei Zander oder drei Salmoniden (Lachs, Meerforelle).
KüFO §5, §8 / BiFO §4, §5 Mindestmaße und Schonzeiten
| Fischart |
Küstengewässer | Binnengewässer | ||
| Min.-Maß | Schonzeit | Min.-Maß | Schonzeit | |
| Aal | 45 cm | X | 45 | X |
| Barsch | 20 cm | X | 17 cm | X |
| Dorsch | 38 cm | X | X | X |
| Flunder | 25 cm | 01.02. bis 30.04. (nur weibl.) | X | X |
| Schlei | X | X | 25 cm | X |
| Scholle | 25 cm | 01.02. bis 30.04. (nur weibl.) | X | X |
| Hecht | 50 cm |
mindestens 8 wochen in der Zeit vom 1. Februar - 31. Mai Wird jährlich neu bekannt gegeben! |
45 cm | 01.03. bis 30.04. |
| Hering | 16 cm | X | X | X |
| Karpfen | X | X | 40 cm | X |
| Lachs | 60 cm | 01.09. bis 30.11. | 60 cm | 01.07. bis 31.03. |
| Meerforelle | 45 cm | 01.09. bis 30.11. | 45 cm | 01.07. bis 31.03. |
| Zander | 45 cm |
mindestens 4 Wochen in der |
45 cm | 01.05. bis 15.06. |
BiFo §6 Behandlung untermaßiger Fische
Werden entgegen ... untermaßige Fische gefangen oder werden Fische während der
für sie in ... festgelegten Schonzeit gefangen, so müssen sie unverzüglich mit der
gebotenen Sorgfalt in das Gewässer in Freiheit zurück gesetzt werden. ....
KüFO §14 / BiFO §8 Verbotene Fanggeräte
Der Gebrauch reißender, klemmender und stechender Fanggeräte wie Aalhaken, Aaleisen
Aalscheren ist verboten. Das gleiche gilt für Fanggeräte mit losen Haken, sofern diese
reißend eingesetzt werden. Ausgenommen hiervon ist das Blinkern. Pilken und Spinnen.
GWO §2 Verhalten
des Anglers
(1) Jeder Angler hat sich auch als Heger der Fischbestände und
Pfleger des Biotops "Gewässer" zu verstehen. Er hat die dazu geltenden Gesetze
und Verordnungen zu beachten und deren Einhaltung durchzusetzen.
Besonderer Beachtung bedürfen:
-Tierschutzgesetz
-Verordnung über das Aufbewahren und Schlachten von lebenden Fischen und anderen
kaltblütigen Tieren
-Bundesnaturschutzgesetz
-Bundeswasserhaushaltsgesetz
-Landesnaturschutzgesetz
-Wassergesetz des Landes MV
-Fischereigesetz des Landes MV
-Fischereischeingesetz des Landes MV
-Binnenfischereiordnung des Landes MV
-Küstenfischereiordnung des Landes MV
(2) Jeder Angler hat die Pflicht, sich vor dem Befischen eines Gewässers über die Fischereirechte und eventuell besonderen örtlichen Bedingungen am Gewässer einschließlich Bootsbenutzung zu informieren.
(3) Bei der Ausübung des Angelns sind die erforderlichen Dokumente
-gültiger Fischereischein und
-gültiger Fischerei-Erlaubnisschein (Angelberechtigung) für das zu befischende Gewässer
mitzuführen und bediensteten Kontrollpersonen sowie ehrenamtlichen Fischereiaufsehern auf
deren Verlangen vorzulegen.
GWO §3 Anzahl und
Beschaffenheit der Angeln
( 1) Jeder Inhaber einer Angelberechtigung darf im Geltungsbereich
dieser GWO höchstens drei Handangeln verwenden. Ausgelegte Handangeln sind während des
Angelns ständig zu beaufsichtigen.
(2) Beim Einsatz der Handangel als Friedfischangel ist die Verwendung von bis zu zwei
einschenkligen Haken je Handangel zulässig. Verwendete künstliche Köder oder
Ködersysteme können mit bis zu drei Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken bestückt
sein.
GWO §5 Behandlung gefangener Fische
(1) Der maßige Fisch ist sofort nach der Landung durch einen oder mehrere
kräftige Schläge auf das Nachhirn (oberhalb der Augen) zu betäuben und durch
einen Stich in das Herz oder die Hauptarterie zu töten.
(2) Untermaßige Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und unverzüglich in
das Gewässer zurückzusetzen. Das Lösen des Hakens sollte möglichst im Wasser
erfolgen, ansonsten darf der Fisch nur mit nassen Händen angefaßt werden.
Bei schwer zugänglichem Hakensitz ist das Vorfach zu durchtrennen und der Fisch
wie oben zurückzusetzen.

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